Art. 1: Name
Die Interessengemeinschaft für Handel, Gewerbe und Industrie in Grabs, im folgenden IG genannt, ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB.
Art. 2: Zweck
Die IG bezweckt den Zusammenschluss der selbständigen Gewerbetreibenden, des Detailhandels, der Industrie und aller Dienstleistungsbetriebe zur Förderung des gemeinsamen Wohles und der Kollegialität. Sie setzt sich ein für die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber den Behörden, der Öffentlichkeit und anderen Institutionen des privaten und öffentlichen Rechts.
Art. 3: Organe
Die Organe des Vereins sind:
Art. 4: Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden, sofern dies der Vorstand für nötig erachtet oder dies ein Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt. In diesem Fall muss die Versammlung innert 30 Tagen abgehalten werden.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Einladungen zu Hauptversammlungen sind den Mitgliedern mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Art. 5: Geschäfte
Die Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung sind:
Art. 6: Vorstand
Die Hauptversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand und den Präsidenten für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er besteht aus fünf oder sieben Mitgliedern. Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist möglich.
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind nach Möglichkeit die einzelnen Berufsgattungen zu berücksichtigen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen und bereitet die Geschäfte für die Hauptversammlung vor.
Für besondere Vereinsaufgaben kann der Vorstand Spezialkommissionen einsetzen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit Aktuar, Kassier oder Leiter von Spezialkommissionen. Im Verkehr mit Bank und Post führt der Kassier rechtsverbindliche Einzelunterschrift.
Art. 7: Kontrollstelle
Die Hauptversammlung wählt die Kontrollstelle. Sie besteht aus zwei Revisoren und einer Ersatzperson. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Die Kontrollstelle prüft die auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossene Vereinsrechnung und überprüft die Geschäftsführung des Vorstandes. Sie erstattet schriftlich Bericht und Antrag über Jahresrechnung und Bilanz zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung.
Art. 8: Art der Mitgliedschaft
Die IG besteht aus:
Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbständiges Gewerbe in Grabs betreiben.
Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch durch ihre Stellung mit den Interessen der Selbstständigerwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der mit dem gewerblichen Mittelstand eng verbunden ist.
Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Austritt oder durch den Tod
b) bei juristischen Personen durch Austritt oder durch die Auflösung des Betriebes.
Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Alle Austritte sind schriftlich begründet dem Präsidenten einzureichen.
Mitglieder die keinen Betrieb mehr führen oder führen lassen, können auf ihr Gesuch hin durch Vorstandsbeschluss Passivmitglieder werden. Sie sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch beratende Stimme und bezahlen einen von der Jahresversammlung festzulegenden reduzierten Jahresbeitrag.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung zu.
Art. 9: Finanzen
Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Kontrollstelle rechtzeitig vorzulegen.
Die zur Finanzierung des Vereines notwendigen Mittel werden durch einen Mitgliederbeitrag von maximal Fr. 150.- pro Mitglied beschafft. Er kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes den Bedürfnissen angepasst werden.
Die Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit vom Jahresbeitrag befreit.
Mitglieder, die an Tagungen, Versammlungen und andere Anlässe delegiert werden, haben auf eine vom Vorstand festzulegende Entschädigung Anspruch.
Den Vorstandsmitgliedern kann eine von der Hauptversammlung fest-gesetzte Entschädigung ausgerichtet werden. Die Verteilung auf die einzelnen Chargen bleibt dem Vorstand überlassen.
Art. 10: Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann vorgenommen werden, wenn 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten es beschliessen. Der Vorstand bereitet die als notwendig erachteten Änderungen vor und unterbreitet die revidierten Statuten der Hauptversammlung zur Genehmigung.
Art. 11: Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist der Politischen Gemeinde Grabs während 20 Jahren zugunsten einer Neugründung zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben. Kommt innerhalb dieser Frist keine Neugründung zustande, so verwendet die Politische Gemeinde Grabs das Vermögen für eine ortsgebundene, gemeinnützige Spende.
Art. 12: Beschluss
Die vorliegenden Statuten sind von der ordentlichen Hauptversammlung vom 27.3.1998 genehmigt worden.
Sie ersetzen die Statuten vom 12.3.1989.
Grabs, 27. Mai 1998